Kurz vor der Hochzeit schließen die Eheleute einen Erbvertrag. Hiernach bekommt die Ehefrau ein lebenslanges Nutzungsrecht an den Immobilien des Ehemannes, seine Erbin wird allerdings seine Tochter aus erster Ehe. Nach dem Tode des Mannes schlägt die Frau das Vermächtnis (also das lebenslange Nutzungsrecht) aus und verlangt stattdessen von der Tochter des Mannes den Pflichtteil. Diese entgegnet, ein Pflichtteilsanspruch bestehe nicht, denn darauf habe die Ehefrau in dem Erbvertrag ja schließlich verzichtet; zwar nicht ausdrücklich, aber doch konkludent, den anders mache der Erbvertrag ja keinen Sinn. Nein, sagt das OLG Düsseldorf (Urteil v. 09.07.2021, 7 U 110/20). Ein Pflichtteilsverzicht muss grds. ausdrücklich erfolgen. Zwar kann auch ein konkludenter Verzicht möglich sein, hier sind aber strenge Anforderungen zu stellen.