In guten Tagen sollte Vorsorge getroffen werden – unter anderem empfiehlt es sich, eine Vorsorgevollmacht anzufertigen. Oftmals werden mehrere Personen bevollmächtigt, z.B. der Ehegatte und die Kinder. Was aber, wenn diese sich nicht mehr einig sind, wenn die Vollmacht benötigt wird? Kann nun einer der Bevollmächtigten die Vollmacht der anderen widerrufen – nach dem Motto: Wer zuerst widerruft, bleibt im Rennen? Nein, sagt aktuell das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21), das geht grds. nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es explizit in der Vollmacht festgehalten wurde.